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Bitte beachten Sie: Der durch uns erzielbare Marktpreis liegt fast immer höher als unsere Marktwert(erst)­einschätzung.

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Portrait Mag. Chistian Klein

Immobilienprofi Mag. Christian Klein (Geschäftsführer, staatlich geprüfter Immobilienmakler) kümmert sich persönlich um die fach­gerechte Bewertung und Ver­marktung Ihrer Immobilie

Lukas Schwaiger

Lukas Schwaiger ist als staatlich ge­prüfter Immobilienmakler ihr kom­pe­ten­ter Ansprechpartner in allen rechtlichen und organisatorischen Angelegenheiten

Auszeichnungen APS Immobilien

Sie überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen?

Legen Sie den Verkauf Ihrer Liegenschaft getrost in unsere Hände. Wir von APS Immobilien arbeiten seit mehr als 45 Jahren immer mit dem höchsten Qualitätsanspruch. Für die erfolgreiche Vermarktung wird Ihr Objekt prominent auf den wichtigsten Immobilienplattformen beworben – auch auf dem deutschen Markt. Mit hochwertigen Fotos, einer 360° Tour und der Erstellung eines ansprechenden Exposés wird Ihre Immobilie in das richtige Licht gerückt. Es ist uns ein großes Anliegen, immer nah am Kunden zu arbeiten. So behalten auch Sie den Überblick über alles. Für unser professionelles und kundenorientiertes Arbeiten wurden wir mehrmals für einen IMMY der Wirtschaftskammer – eine Auszeichnung für die besten Makler Wiens – nominiert und konnten ihn für das Jahr 2019 zum ersten Mal gewinnen und wurden im Jahr 2024 mit dem Immy in Gold ausgezeichnet. Für das Jahr 2024 wurden wir von der ÖGVS mit dem Qualitätssiegel „herausragender Makler“ ausgezeichnet. 

 

Die wichtigsten Fragen zur Immobilienbewertung

Wozu dient die Immobilienbewertung?
Welche Verfahren werden für die Immobilienbewertung herangezogen?
Welche Faktoren beeinflussen den Wert der Immobilie?

 

Wir, APS Immobilien, finden für Ihre Immobilie den optimalen Preis und den dazu passenden Käufer.
Wir bewerten Ihre Immobilie!

Immobilienbewertung ist etwas für Experten. Nur mit fundiertem Immobilienwissen, mit all den dazugehörigen Faktoren, ist eine marktgerechte Bewertung möglich. Gerne kommen wir auch vor Ort, um die wichtigsten Faktoren Ihres Objekts aufzunehmen, um diese in die Bewertung einfließen lassen zu können.

 

Die drei wichtigsten Methoden der Immobilienbewertung gem. Liegenschaftsbewertungsgesetz

1. Vergleichswertverfahren
§ 4.

(1) Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.
(2) Zum Vergleich sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes auf- oder abzuwerten.
(3) Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, daß sie durch ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der Vertragsteile beeinflußt wurden, dürfen zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der Einfluß dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfaßt werden kann und die Kaufpreise entsprechend berichtigt werden.2.

2. Ertragswertverfahren
§ 5.

(1) Im Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert).
(2) Hiebei ist von jenen Erträgen auszugehen, die aus der Bewirtschaftung der Sache tatsächlich erzielt wurden (Rohertrag). Durch Abzug des tatsächlichen Aufwands für Betrieb, Instandhaltung und Verwaltung der Sache (Bewirtschaftungsaufwands) und der Abschreibung vom Rohertrag errechnet sich der Reinertrag; die Abschreibung ist nur abzuziehen, soweit sie nicht bereits bei der Kapitalisierung berücksichtigt wurde. Bei der Ermittlung des Reinertrags ist überdies auf das Ausfallwagnis und auf allfällige Liquidationserlöse und Liquidationskosten Bedacht zu nehmen.
(3) Sind die tatsächlich erzielten Erträge in Ermangelung von Aufzeichnungen nicht erfaßbar oder weichen sie von den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache erzielbaren Erträgen ab, so ist von jenen Erträgen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nachhaltig hätten erzielt werden können, und dem bei einer solchen Bewirtschaftung entstehenden Aufwand auszugehen; dafür können insbesondere Erträge vergleichbarer Sachen oder allgemein anerkannte statistische Daten herangezogen werden.
(4) Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes richtet sich nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung.

3. Sachwertverfahren
§ 6.

(1) Im Sachwertverfahren ist der Wert der Sache durch Zusammenzählung des Bodenwertes, des Bauwertes und des Wertes sonstiger Bestandteile sowie gegebenenfalls des Zubehörs der Sache zu ermitteln (Sachwert).
(2) Der Bodenwert ist in der Regel als Vergleichswert durch Heranziehung von Kaufpreisen vergleichbarer unbebauter und unbestockter Liegenschaften zu ermitteln. Wertänderungen, die sich demgegenüber aus der Bebauung oder Bestockung der zu bewertenden Liegenschaft oder deren Zugehörigkeit zu einem Liegenschaftsverband ergeben, sind gesondert zu berücksichtigen.
(3) Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und sonstige wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind gesondert zu berücksichtigen.